RPS-Analyse
Abstände zwischen Freiflächenanlage und Bundesfernstraße
Grenzt eine geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage an eine Bundesfernstraße – also an eine Bundesautobahn oder eine Bundesstraße –, verlangt die zuständige Straßenbaubehörde beziehungsweise das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) im Genehmigungsverfahren gegebenenfalls einen Nachweis: Halten Modultische, Stationen sowie Zaun- und Toranlagen genügend Abstand zur Fahrbahn, damit sie im Fall eines Fahrbahnabkommens kein zusätzliches Risiko darstellen?
Grundlage ist die Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009). Sie ordnet Hindernisse in Gefährdungsstufen ein und legt daraus die kritischen Abstände A und AE zur äußeren Fahrbahnkante fest.
Seit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2024 ist die Bewertung strenger geworden: Photovoltaikflächen sind der Gefährdungsstufe 1 zuzuordnen und damit über den erweiterten kritischen Abstand AE zu beurteilen. Eine Analyse, die noch ohne ARS 26/2024 argumentiert, entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur RPS-Analyse
Wenn eine Freiflächenanlage an eine Bundesfernstraße grenzt – also an eine Bundesautobahn oder eine Bundesstraße –, kann die zuständige Straßenbaubehörde beziehungsweise das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) im Genehmigungsverfahren einen Nachweis über die einzuhaltenden Abstände verlangen.
Ob der Nachweis gefordert wird, hängt vom Einzelfall und von der zuständigen Stelle ab. Sinnvoll ist die Analyse immer dann, wenn Modultische oder Stationen in die Nähe des kritischen Abstands rücken.
Die RPS 2009 kennt zwei kritische Abstände zur äußeren Fahrbahnkante: den Abstand A und den erweiterten Abstand AE. Welcher gilt, hängt von der Gefährdungsstufe des Objekts ab.
Für Photovoltaikflächen ist seit dem ARS 26/2024 der erweiterte Abstand AE maßgebend. Er liegt deutlich weiter von der Fahrbahn entfernt als A.
In der Regel nicht. Zaunanlagen aus schlanken Pfosten ohne massive Sockel- oder Fundamentausbildung gelten als umfahrbar und sind damit keine relevanten Hindernisse im Sinne der Richtlinie.
Anders die Toranlage: Torpfosten in Ortbetonfundamenten sind nicht verformbare Einzelhindernisse. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob eine Anlage in der geplanten Form genehmigungsfähig ist.
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2024 schreibt vor, Photovoltaikflächen der Gefährdungsstufe 1 zuzuordnen und damit über den erweiterten kritischen Abstand AE zu beurteilen.
Herausgegeben wurde es von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und dem Bund-Länder-Arbeitsgremium Schutzeinrichtungen. Eine Analyse, die noch ohne das ARS 26/2024 argumentiert, entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand.
Zwei Ergebnisse: den prüffähigen Bericht mit Herleitung der kritischen Abstände, topografischer Vorbetrachtung und Auswertung über die Betrachtungspunkte – und eine georeferenzierte Geometriedatei des erforderlichen Mindestabstands als Shapefile oder DXF.
Die Datei laden Ihre Planer direkt in GIS oder CAD. Ändert sich die Anlagenplanung, lässt sich die neue Variante unmittelbar gegen die Grenze prüfen.
Was bewertet wird – und welcher Abstand dann gilt
Betrachtet wird jedes Bauteil, das im Fall eines Fahrbahnabkommens ein Hindernis darstellen kann. Entscheidend ist nicht nur die Entfernung, sondern auch, wie es sich bei einem Anprall verhält — denn daraus folgt, welcher der beiden kritischen Abstände anzusetzen ist.
Mit betrachtet werden außerdem vorhandene Fahrzeug-Rückhaltesysteme entlang der Strecke und Geländeerhöhungen zwischen Fahrbahn und Anlage. Beide verändern das Ergebnis erheblich und werden im Bericht ausdrücklich benannt.
Modultische
Flächenhafte Trägerkonstruktionen. Nach ARS 26/2024 Gefährdungsstufe 1 – maßgebend ist AE.
Stationsgebäude
Trafo-, Wechselrichter- und Übergabestationen. Werden gemeinsam mit den Modultischen als PV-Fläche geführt – maßgebend ist AE.
Batteriespeicher
Speichercontainer sind nicht verformbare Einzelhindernisse und werden nach derselben Systematik eingeordnet wie Stationsgebäude.
Zaunanlagen
Schlanke Pfosten ohne massive Sockel- oder Fundamentausbildung gelten als umfahrbar – kein Abstand anzusetzen.
Toranlagen
Torpfosten in Ortbetonfundamenten sind nicht verformbare Einzelhindernisse – Gefährdungsstufe 3, maßgebend ist A.
Bestandsgebäude
Vorhandene Gebäude im Umfeld der Fläche werden mit ausgewertet, damit die Aussage für den gesamten Betrachtungsbereich gilt.
Lassen Sie Ihr Projekt nicht am Abstand zur Bundesfernstraße scheitern
Unsere RPS-Analysen bieten Ihnen folgende Vorteile:
- Mindestabstand als georeferenzierte Datei – Shapefile oder DXF, direkt in die Planung übernehmbar, statt Zahlen aus einem PDF abzutragen
- Bewertung nach aktuellem Stand – RPS 2009 in Verbindung mit ARS 26/2024
- Nachvollziehbare Zahlen statt unbestimmter Formulierungen: der maßgebende kritische Abstand wird hergeleitet und beziffert, der ermittelte Mindestabstand ausgewiesen
- Alle relevanten Objekte werden betrachtet – Modultische, Stationen, Zaun- und Toranlagen
- Eindeutiger Planbezug und klare Gültigkeitsaussage für spätere Anlagenvarianten
- Feste Qualitätssicherung: jeder Bericht wird von einem zweiten Sachverständigen gegengelesen
Zaun und Tor werden unterschiedlich bewertet
Ein häufiges Missverständnis: Nicht jedes Bauteil an der Grundstücksgrenze ist ein relevantes Hindernis.
Zaunanlagen aus schlanken Pfosten ohne massive Sockel- oder Fundamentausbildung gelten als umfahrbar und sind damit keine Hindernisse im Sinne der Richtlinie.
Toranlagen dagegen schon: Torpfosten in Ortbetonfundamenten sind nicht verformbare Einzelhindernisse und werden entsprechend eingeordnet.
Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob eine Anlage in der geplanten Form genehmigungsfähig ist.
Wie die Bewertung funktioniert
Die Bewertung läuft in zwei Strängen, die am Ende zusammengeführt werden.
Aus der Strecke ergeben sich die Abstände. Entlang der Fahrbahn wird alle 25 Meter ein Betrachtungspunkt gesetzt. Für jeden liefern die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Höhendifferenz zwischen äußerer Fahrbahnkante und Geländeoberfläche zwei Werte: den kritischen Abstand A und den erweiterten kritischen Abstand AE.
Aus den Objekten ergibt sich, welcher der beiden gilt. Jedes Bauteil der Anlage wird einer Gefährdungsstufe zugeordnet; daraus folgt, ob A oder AE anzusetzen ist. Für Modultische und Stationen ist das seit ARS 26/2024 der weiter entfernt liegende Wert AE.
Der Abgleich beantwortet die eigentliche Frage: Liegt jedes maßgebende Objekt außerhalb des für es geltenden Abstands? Wo nicht, beziffert der Bericht, wie weit nachgebessert werden muss.
Maßgeblich für den erforderlichen Abstand sind drei Größen:
Die Gefährdungsstufe des Objekts. Modultische und Stationen werden nach ARS 26/2024 der Gefährdungsstufe 1 zugeordnet und über AE bewertet.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem betrachteten Streckenabschnitt, mit der Schwelle bei 100 km/h.
Die Höhendifferenz zwischen Fahrbahnkante und Geländeoberfläche an der Gefahrenstelle. Liegt die Anlage höher oder tiefer als die Fahrbahn, verschiebt das den erforderlichen Abstand.
Gemessen wird ab der äußeren Fahrbahnkante – bei Bundesautobahnen gegebenenfalls einschließlich des Standstreifens, was die Bezugslinie um mehrere Meter verschiebt.
Wir arbeiten mit den Planunterlagen des Auftraggebers, amtlichen Höhendaten (DGM1 der Landesvermessung, Höhenbezug NHN) sowie aktuellen Luftbildern.
Herkunft und Stand aller verwendeten Daten werden im Bericht ausgewiesen – ebenso alle ergebnisrelevanten Annahmen, etwa zur Höchstgeschwindigkeit oder zu vorhandenen Rückhaltesystemen.
So entsteht die Analyse
Schritt 1 – Betrachtungspunkte entlang der Strecke
Von der äußeren Fahrbahnkante aus entstehen parallele Offset-Linien im Meterabstand bis 40 Meter. Alle 25 Meter entlang der Strecke wird ein Betrachtungspunkt gesetzt und orthogonal zum Straßenverlauf geschnitten.
Schritt 2 – aus der Höhendifferenz werden A und AE
An jedem Betrachtungspunkt wird die Höhendifferenz zwischen Fahrbahnkante und Geländeoberfläche ausgewertet. Zusammen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben sich daraus die beiden kritischen Abstände A und AE — Punkt für Punkt, nicht pauschal für die ganze Anlage.
Schritt 3 – der Abgleich mit den Objekten
Jedes Objekt wird über seine Gefährdungsstufe einem der beiden Abstände zugeordnet. Aus den Werten aller Betrachtungspunkte entsteht die Grenzlinie, gegen die geprüft wird — und die Sie als Shapefile oder DXF erhalten.
Das Ergebnis: Bericht und georeferenzierte Datei
Sie erhalten zwei Ergebnisse.
Den prüffähigen Bericht mit Zusammenfassung der Ergebnisse, Herleitung der kritischen Abstände, topografischer Vorbetrachtung und einer Auswertung über die Betrachtungspunkte. Er wird von einem Sachverständigen erstellt und im Rahmen unserer Qualitätssicherung von einem zweiten gegengelesen.
Eine georeferenzierte Geometriedatei, die den erforderlichen Mindestabstand zur Bundesfernstraße abbildet – als Shapefile oder als georeferenziertes DXF, je nachdem, womit Sie arbeiten. Ihre Planer laden die Datei direkt in GIS oder CAD und sehen sofort, welcher Bereich freizuhalten ist, ohne Maße aus einem PDF übertragen zu müssen. Ändert sich die Anlagenplanung, lässt sich die neue Variante unmittelbar gegen die Grenze prüfen.
Damit ist die Analyse nicht nur ein Nachweis für die Behörde, sondern ein Arbeitsmittel für die Projektierung.
Jede Analyse wird von einem Sachverständigen erstellt und von einem zweiten gegengelesen. Annahmen, die das Ergebnis tragen – etwa zur Höchstgeschwindigkeit, zum Zaunverlauf oder zu vorhandenen Rückhaltesystemen – stehen ausdrücklich im Bericht, damit die Behörde sie prüfen kann.
Selbstverständlich erstellen wir die Analyse in Deutsch und auch in Englisch.
